Rechtliche Situation für Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen
Wasserversorgungsunternehmen (mit den Betreibern der Anlagen als Verantwortliche) sind dazu verpflichtet, dem Abnehmer am Hausanschluss Trinkwasser mit entsprechender Qualität bereitzustellen. Für die Hausinstallationen tragen die Eigentümer (Hauseigentümer, Gebäudeeigentümer) die Verantwortung.
Dies bedeutet, dass Wasserversorgungsunternehmen zur Haftung zu ziehen sind, wenn u.a. nachfolgende Forderungen aus dem Wasserrechtsgesetz, der Trinkwasserverordnung bzw. des Lebensmittelsicherheits- oder Verbraucherschutzgesetzes (mit Geltungsbereich bis zum Hausanschluss) nicht eingehalten werden.
Werden Parameterwerte erst einer Hausinstallation, beispielsweise durch die Materialien der Hausinstallation (z.B. Blei) oder im Zuge der Warmwasseraufbereitung (Legionellen im Warmwassersystem, geregelt über ÖNORM B 5019), überschritten, so haften die Hauseigentümer.
Bei weiterführenden Fragen zu nachfolgenden Gesetzestexten und wasserrechtlichen Fragestellungen stehen wir ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Wasserrechtsgesetz (WRG) BGBl. 215/1959 i.d.g.F.
Das österr. Wasserrecht ist ein Ressourcenbewirtschaftungsrecht, das u.a. längerfristige wasserwirtschaftliche Planungen umfasst. Es beinhaltet die rechtlichen Grundlagen für folgende Themenkreise:
Benutzung von Gewässern
Schutz und Reinhaltung von Gewässern
Schutz vor Gefahren des Wassers
Zitat §32 WRG bzgl. wasserrechtliche Bewilligungen:
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
g) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
Die gesamte Rechtsvorschrift kann eingesehen werden unter:
Wasserrechtsgesetz
Trinkwasserverordnung (TWV) BGBl. II 304/2001 i.d.g.F.
Die Trinkwasserverordnung regelt die allgemeinen Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie alle hierfür durchzuführenden Maßnahmen im Zuge der Eigenüberwachung.
Folgende Punkte sind dabei im Zuge der Eigenüberwachung durch den Betreiber der Anlage i.B. zu berücksichtigen:
Eigenkontrolle
§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
1. die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
a) zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;
b) über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
Baupläne und Planungsunterlagen,
Wartungsarbeiten und
Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe.
Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;
2. Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben
bei der Probenahme auch die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein; einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) vorzunehmen,
Proben zu entnehmen und
die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden.
Andere als die in Anhang III Z 1 genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse;
3. die Proben
im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die = 10 m³ Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 1) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in § 4 genannten Stellen ermöglichen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang II Teil B festgelegte Mindestprobenzahl hinaus, weitere Proben entnehmen zu lassen.
im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m³ Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Z 1 festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen;
Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich, oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen;
4. Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen
unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und
fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind;
5. soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich
Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität Des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen;
die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den
dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (zB Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie zB bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind.
die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die gesamte Rechtsvorschrift kann eingesehen werden unter: Trinkwasserverordnung
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. I 13/2006 i.d.g.F.
Das LMSVG regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer.
Zitat §81 und §82 LMSVG bzgl. der Gerichtlichen Strafbestimmungen - Tatbestände:
Gerichtliche Strafbestimmungen - Tatbestände
§ 81. (1) Wer gesundheitsschädliche Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, oder genussuntaugliches Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ist, sofern die Handlung nicht nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 82. (1) Wer eine im § 81 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine im § 81 Abs. 3 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Die gesamte Rechtsvorschrift kann eingesehen werden unter: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Lebensmittelbuch - Codexkapitel B1 - Trinkwasser
Das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) dient u.a. der Bekanntgabe von Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen und keine Rechtsvorschrift im engeren Sinn. Das Codexkapitel B1 des österr. Lebensmittelbuches erläutert die Qualitätskriterien für Trinkwasser inkl. Ergänzungen, welche über die Verordnung hinausgehen. Es stellt den Stand des hygienischen und technischen Wissens und somit die Grundlage für die gutachterliche Bewertung durch einen Lebensmittelgutachter gem. §73 LMSVG dar.
Das Lebensmittelbuch kann eingesehen werden unter: österreichisches Lebensmittelbuch